Rückforderung von COVID Hilfen der IFB

Rückforderung von COVID Hilfen der IFB

Die Covid-19-Pandemie hat eine wirtschaftliche Krise ausgelöst, die viele Unternehmen in finanzielle Schwierigkeiten gebracht hat. Um diesen Unternehmen zu helfen, hat die Investitions- und Förderbank (IFB) verschiedene Hilfsprogramme ins Leben gerufen. Doch einige Unternehmen haben jetzt Post von der IFB erhalten, in der sie aufgefordert werden, die erhaltenen Coronahilfen (sog. Überbrückungshilfe) zurückzuzahlen.

Unternehmen fürchten um Existenz
Die unberechtigte Rückforderung von Coronahilfen durch die IFB stellt für viele Unternehmen eine Existenzgefährdung dar. Viele der betroffenen Unternehmen haben die Hilfen dringend benötigt, um über die Runden zu kommen. Wenn sie jetzt gezwungen sind, das Geld zurückzuzahlen, können sie in finanzielle Schwierigkeiten geraten und sogar in eine Insolvenzlage geraten.

Die Gründe für die Rückforderung von Coronahilfen sind vielfältig. In einigen Fällen wurden die Hilfen zu Unrecht beantragt, in anderen Fällen wurde der Verwendungszweck nicht ordnungsgemäß nachgewiesen oder formelle Voraussetzungen wurden nicht hinreichend erfüllt. In jedem Fall sollten die betroffenen Unternehmen die Forderungen der IFB ernst nehmen und fristgerecht handeln.

Wann wird zurückgefordert?
Es gibt Fälle, in denen die Rückforderung von Coronahilfen berechtigt ist und Fälle, in denen die Rückforderung nicht berechtigt ist. Wenn ein Unternehmen die Hilfen zu Unrecht beantragt hat oder der Verwendungszweck nicht ordnungsgemäß nachgewiesen wurde, fordert die IFB das Geld zurück. In diesen Fällen sollten die betroffenen Unternehmen die Rückforderung akzeptieren und sich bemühen, die finanziellen Auswirkungen zu minimieren.

Wenn die Überbrückungshilfe von der IFB zurück gefordert wird, besteht in einigen Fällen die Möglichkeit, eine Stundungsvereinbarung oder Ratenzahlung mit der IFB auszuhandeln.
Dies kann den betroffenen Unternehmen helfen, die finanziellen Auswirkungen der Rückforderung zu mildern. Es ist sinnvoll, dass diese Vereinbarungen möglichst frühzeitig getroffen werden.
In jedem Fall ist es wichtig, dass die betroffenen Unternehmen die Forderungen der IFB ernst nehmen. Es ist hierzu anzuraten, sich rechtzeitig an einen Anwalt oder einen Steuerberater zu wenden, um professionelle Hilfe bei der Abwicklung der Rückforderung zu erhalten.

Fixkosten als Rückforderungsgrund
Einer der Hauptgründe für Rückforderungen der IFB ist, dass geltend gemachte Kosten nicht als sog. Fixkosten anerkannt werden. Grundsätzlich sollen nach der Vergaberegel Fixkosten gezahlt werden, also die Kosten, die dem Unternehmen unabhängig vom Volumen des Geschäftsbetriebes regelmäßig entstehen.

Die Definition von Fixkosten nach den Vergaberegeln für die Coronahilfen der IFB ist eng und konkret: Fixkosten sind demnach solche Kosten, die unabhängig von der tatsächlichen Auslastung des Unternehmens anfallen und nicht oder nur begrenzt variabel sind. Dazu zählen insbesondere Mieten und Pachten, Zinsen für Kredite, Versicherungen sowie Kosten für Strom, Wasser und Heizung.

Die Auslegung des Begriffs der Fixkosten führt in vielen Fällen zu Streit.
Ein Beispiel hierfür ist die Frage, ob Personalkosten als Fixkosten anerkannt werden können. Da die Vergaberegeln hierzu keine klare Aussage treffen, haben Gerichte in einigen Fällen entschieden, dass Personalkosten nur dann als Fixkosten gelten, wenn es sich um nicht kündbare Arbeitsverträge handelt, wie beispielsweise bei einem Betriebsrat.

Ein weiteres Beispiel für einen Streitpunkt bei der Auslegung des Begriffs der Fixkosten ist die Frage, ob Mietzahlungen für Betriebsfahrzeuge als Fixkosten anerkannt werden können. Hier haben Gerichte in einigen Fällen entschieden, dass dies nicht der Fall ist, da die Betriebsfahrzeuge variabel und abhängig von der Auslastung des Unternehmens eingesetzt werden können. In einem weiteren Fall musste ein Gericht entscheiden, ob Kosten für eine Software als Fixkosten anerkannt werden können. Hier wurde entschieden, dass die Kosten für die Software nur dann als Fixkosten gelten, wenn sie für die allgemeine Betriebsfähigkeit des Unternehmens unverzichtbar sind und unabhängig von der tatsächlichen Auslastung anfallen.

Die Auslegung des Begriffs der Fixkosten kann somit in einigen Fällen zu einem Streit führen, der gerichtlich geklärt werden muss. Es ist daher wichtig, dass Unternehmen bei der Beantragung von Coronahilfen darauf achten, dass die geltend gemachten Kosten den Vergaberegeln entsprechen und im Zweifelsfall professionelle Hilfe in Anspruch nehmen. Weitere Beispiele, in denen die Frage der Fixkosten bei der Beantragung von Coronahilfen der IFB streitig war, sind:

• Kosten für Marketingmaßnahmen: In einigen Fällen wurde die Frage diskutiert, ob Kosten für Marketingmaßnahmen als Fixkosten anerkannt werden können. Hierbei geht es vor allem um die Frage, ob die Ausgaben für Marketing unabhängig von der tatsächlichen Auslastung des Unternehmens anfallen oder ob sie variabel und von der Nachfrage abhängig sind.

• Kosten für Telefon- und Internetanschluss: Auch hier gibt es Fälle, in denen die Frage diskutiert wurde, ob diese Kosten als Fixkosten anerkannt werden können. Hierbei kommt es darauf an, ob das Unternehmen ohne Telefon- und Internetanschluss überhaupt arbeiten kann oder ob diese Kosten variabel und von der tatsächlichen Nutzung abhängig sind.

• Kosten für Wartung und Reparatur von Maschinen: Auch bei diesen Kosten gibt es Fälle, in denen die Frage diskutiert wurde, ob sie als Fixkosten anerkannt werden können. Hierbei kommt es darauf an, ob die Wartung und Reparatur der Maschinen unabhängig von der tatsächlichen Auslastung des Unternehmens anfällt oder ob sie variabel und von der tatsächlichen Nutzung abhängig sind.

• Kosten für Leasingraten: Auch bei den Leasingraten für betriebliche Fahrzeuge oder Maschinen kann es zu Streitigkeiten kommen, ob sie als Fixkosten anerkannt werden können. Bei der Entscheidung der Anerkennung der Fixkosten kommt es darauf an, ob die Leasingraten unabhängig von der tatsächlichen Auslastung des Unternehmens anfallen oder ob sie variabel und von der tatsächlichen Nutzung abhängig sind.

Diese Faktoren zeigen, dass die Auslegung des Begriffs der Fixkosten nicht immer eindeutig ist und im Einzelfall geklärt werden muss. Unternehmen sollten daher bei der Beantragung von Coronahilfen darauf achten, dass die geltend gemachten Kosten den Vergaberegeln entsprechen und im Zweifelsfall professionelle Hilfe in Anspruch nehmen

Konkrete Fälle vor Gericht
Ein Beispiel für einen Fall, in dem die Frage der Fixkosten gerichtlich geklärt wurde und die IFB die Rückforderung verloren hat, ist der Fall eines Friseursalons in Niedersachsen. Der Betreiber des Salons hatte im Rahmen der Corona-Hilfen Fixkosten in Höhe von rund 6.000 Euro geltend gemacht, darunter Mietkosten, Strom- und Wasserkosten sowie Kosten für den Versicherungsschutz. Die IFB lehnte die Auszahlung der beantragten Hilfe ab, da sie die Mietkosten und die Versicherungskosten nicht als Fixkosten anerkannte. Der Betreiber des Salons zog daraufhin vor Gericht und konnte vor dem Verwaltungsgericht Hannover durchsetzen, dass die geltend gemachten Kosten als Fixkosten anzuerkennen sind. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Mietkosten und die Versicherungskosten auch bei einer vorübergehenden Schließung des Salons weiter anfallen und somit als Fixkosten anzusehen sind.

Ein weiteres Beispiel ist der Fall eines Reisebüros aus Bayern, das ebenfalls von der IFB zur Rückzahlung der beantragten Hilfen aufgefordert wurde. Das Reisebüro hatte Fixkosten in Höhe von rund 12.000 Euro geltend gemacht, darunter Mietkosten, Telefon- und Internetkosten sowie Versicherungskosten. Die IFB lehnte die Auszahlung der beantragten Hilfe jedoch ab, da sie die Versicherungskosten und die Telefon- und Internetkosten nicht als Fixkosten anerkannte. Auch in diesem Fall zog das Reisebüro vor Gericht und konnte vor dem Verwaltungsgericht Augsburg durchsetzen, dass die geltend gemachten Kosten als Fixkosten anzuerkennen sind. Das Gericht begründete seine Entscheidung damit, dass die Versicherungskosten und die Telefon- und Internetkosten auch bei einer vorübergehenden Schließung des Reisebüros weiter anfallen und somit als Fixkosten anzusehen sind. Die IFB einigte sich daraufhin im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs mit dem Reisebüro auf die Auszahlung eines Teils der beantragten Hilfen.

Ein Beispiel für einen Fall, in dem das Gericht die Anerkennung von Fixkosten bestätigt hat, betrifft ein Restaurant in Hamburg. Das Unternehmen hatte im Rahmen der Coronahilfen der IFB Fixkosten in Höhe von rund 17.000 Euro geltend gemacht, unter anderem für Mietzahlungen, Strom- und Wasserkosten sowie Versicherungsbeiträge. Die IFB hatte die Auszahlung der beantragten Hilfe jedoch abgelehnt und argumentiert, dass es sich bei einigen Kosten um variable Kosten handele. Das Unternehmen klagte daraufhin gegen die IFB und bekam vor dem Landgericht Hamburg Recht. Das Gericht bestätigte, dass es sich bei den geltend gemachten Kosten um Fixkosten im Sinne der Vergaberegeln handele und verurteilte die IFB dazu, die beantragte Hilfe auszuzahlen.

Ein weiteres Beispiel betrifft einen Friseursalon in Bayern. Das Unternehmen hatte im Rahmen der Coronahilfen Fixkosten in Höhe von rund 10.000 Euro geltend gemacht, unter anderem für Mietzahlungen, Versicherungsbeiträge und Telefonkosten. Die IFB hatte die Auszahlung der beantragten Hilfe jedoch abgelehnt und argumentiert, dass es sich bei einigen Kosten um variable Kosten handele.
Das Unternehmen klagte ebenfalls gegen die IFB und konnte sich im Rahmen eines gerichtlichen Vergleichs auf eine Teilzahlung von 5.000 Euro einigen. Die IFB akzeptierte dabei die Anerkennung der Fixkosten für die Mietzahlungen und die Versicherungsbeiträge, lehnte jedoch weiterhin die Anerkennung der Telefonkosten ab.

Handlungsempfehlung
Unternehmen, die Coronahilfen von der IFB erhalten haben und nun eine Rückforderung erhalten haben, sollten diese ernst nehmen und sich umgehend an einen Anwalt oder Steuerberater wenden. Eine professionelle Beratung kann dabei helfen, die Rückforderung sachgerecht abzuwickeln und gegebenenfalls eine Stundungsvereinbarung oder Ratenzahlung mit der IFB auszuhandeln, um die finanziellen Auswirkungen zu minimieren. Unternehmen sollten zudem darauf achten, dass geltend gemachte Kosten als Fixkosten anerkannt werden, um mögliche Streitigkeiten zu vermeiden. Natürlich sind Sie bei allen Themen rund um die Coronahilfen mit der adverit legal optimal beraten. Brauchen Sie Unterstützung? Lassen Sie es uns wissen!