Datensicherheit im Alltag: Telemedizin als Datenschutzalbtraum oder doch die Zukunft?!, Episode 2

Datensicherheit im Alltag: Telemedizin als Datenschutzalbtraum oder doch die Zukunft?!, Episode 2

Vor zwei Woche haben wir den Blog-Zweiteiler „Datensicherheit im Alltag: Telemedizin als Datenschutzalbtraum oder doch die Zukunft?!“ mit der ersten Episode gestartet. Im folgenden zweiten Teil beschäftigen wir uns unter anderem mit der Videosprechstunde und deren datenschutzrechtlichen Aspekten.

Wie im vorangegangenen Beitrag erläutert, handelt es sich bei der Telemedizin um die gesamte Bandbreite an digitalen Möglichkeiten, die es Ärzten bzw. Therapeuten und Patienten ermöglicht, ohne physischen Kontakt miteinander zu kommunizieren. Einer der Vorteile von telemedizinischen Lösungen liegt insbesondere in der Risikominimierung aufseiten des medizinischen Personals und der Patienten indem u.a. die Verbreitung von Viren und Krankheiten reduziert werden kann. Des Weiteren kann gleichzeitig die Absicherung der Grundversorgung erleichtert werden.

Nach lange bestehendem Fernbehandlungsverbot wurde durch die Aktualisierung des E-Health Gesetzes im Jahr 2017 die Videosprechstunde, die in Deutschland bekannteste Form der Telemedizin, als zulässig erachtet. Ungeachtet der Zulässigkeit hielt sich aber sowohl das Angebot von Videosprechstunden durch die Praxen als auch die Nachfrage der Patienten lange Zeit in Grenzen. Die bestehende Corona-Krise wirkte sich in diesem Kontext wie ein Katalysator aus und erhöhte Nachfrage und Angebot.

Videosprechstunden ähneln grundsätzlich dem klassischen Arztbesuch. Der Unterschied liegt selbstverständlich darin, dass die Sprechstunden in digitaler Form und nicht in persona durchgeführt werden. Um einen Termin für eine Videosprechstunde zu vereinbaren, kontaktieren Patienten meist telefonisch die Praxis oder nutzen ein entsprechendes Tool im Internet. Im Zuge dessen erhalten die Patienten rechtzeitig vor der Sprechstunde einen Zugangscode übermittelt, mit welchem sie der Videosprechstunde beitreten können. In die Tat umgesetzt werden die Videosprechstunden, indem die Patienten über den Browser oder eine Smartphone-App mit einem Arzt oder Therapeuten verbunden werden. Dabei sind an die technischen Gegebenheiten nicht allzu große Voraussetzungen geknüpft, sodass die integrierte Kamera und das Mikrofon am Laptop oder Smartphone in der Regel für die Umsetzung genügen. Einer der Vorzüge der Videosprechstunde ist in den Wartezeiten zu sehen, denn diese verkürzen sich von Stunden meist auf eine Viertelstunde bzw. mehrere Minuten. Zudem werden erhöhte Ansteckungsrisiken in überfüllten Wartezimmern umgangen und Fahrtzeiten vermieden.

Erstrangig dient die Zulassung der Videosprechstunde der Verringerung der Termine in den Arztpraxen, einer beschleunigten Behandlung von Patienten und der körperlichen Entlastung zur Förderung der Genesung. Der Fernbehandlung werden dabei durch die Musterberufsordnung für das in Deutschland tätige medizinische Personal Grenzen auferlegt. So ist vorgeschrieben, dass die Methode der Telemedizin lediglich der Versorgung und Betreuung von Bestandspatienten dienen soll. Die Neuaufnahme von Patienten einzig durch den Einsatz der Telemedizin ist durch die Musterberufsordnung verboten. Die persönliche Vorsprache beim Arzt wird also nicht abgelöst, sondern durch den Einsatz von Telekommunikationsmedien ergänzt.

Datenschutzrechtlich steht die Videosprechstunde hauptsächlich vor der Herausforderung der Datenübermittlung. Der Einsatz der Videosprechstunde setzt im Hinblick auf den Umgang mit den besonders zu schützenden Gesundheitsdaten eine sichere Infrastruktur voraus. Hierzu zählen speziell gesicherte Internetverbindungen sowie eine gesicherte telefonische Leitung, welche den Zugriff durch Dritte verhindern.

Beim Einsatz der Videosprechstunde sind mithin die Datenschutzgrundsätze zu beachten. Dementsprechend haben die Verantwortlichen technische und organisatorische Maßnahmen zu treffen. Hierbei kommt der datenschutzgerechten Gestaltung der Technik und der datenschutzkonformen Voreinstellung, namhaft Privacy by Design und Privacy by Default, eine tragende Rolle zu. Vorgeschrieben ist, dass die Praxen nur Systeme von Anbietern für ihre Videosprechstunden nutzen dürfen, welche eine besondere Zertifizierung durchlaufen haben und in einer Liste bei der Kassenärztlichen Bundesvereinigung eingetragen sind. Vor dem Hintergrund, dass sich oftmals zwielichtige Personen als Ärzte ausgeben, ohne dies zu sein, müssen die Ärzte zudem eine Registrierung beim Systemanbieter durchlaufen. Des Weiteren müssen genaue Vorgaben für den Datenschutz in den Praxen aufgestellt und implementiert werden. Unter anderem muss eine Vereinbarung, die die technischen Spezifikationen im Hinblick auf eine angemessene Verschlüsselung festlegt, existieren. Dem Punkt der Verschlüsselung kommt eine hohe Bedeutung zu. Ohne eine angemessene Verschlüsselung könnte es zu einer Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht kommen, welche je nach Ausmaß der Verletzung eine Straftat darstellen und entsprechende Folgen haben kann.

Deutlich wird, dass die aktuelle Corona-Krise auch die Nutzung neuer Technologien fördert und so insbesondere die Telemedizin einen Aufschwung erlebt hat, wobei die datenschutzrechtlichen Aspekte nicht außer Acht gelassen werden dürfen. Die Praxis vor Ort und der klassische Arztbesuch werden aber weiterhin eine zentrale Bedeutung beibehalten.

Essenz

  • Telemedizin: Gesamte Bandbreite an digitalen Möglichkeiten, die es Ärzten, Therapeuten und Patienten ermöglicht, ohne physischen Kontakt miteinander zu kommunizieren
  • Nach lang bestehendem Fernbehandlungsverbot Videosprechstunde erst seit 2017 zulässig, aber erst im Zuge der Corona-Pandemie verstärkt nachgefragt und angeboten
  • Vorteile von telemedizinischen Lösungen liegen u.a. in der Risikominimierung aufseiten des medizinischen Personals und der Patienten und der Erleichterung der Grundversorgung
  • Dient u.a. einer beschleunigten Behandlung von Patienten und der körperlichen Entlastung zur Förderung der Genesung
  • Beachtung von Datenschutzgrundsätzen beim Einsatz der Videosprechstunden: Datenübermittlung, technische und organisatorische Maßnahmen, Verschlüsselung etc.