Sicherheitsunterweisung: Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Sicherheitsunterweisung: Arbeitsschutz und Unfallverhütung

Das Gesetz schreibt vor, dass Arbeitgeber für ihre Beschäftigten mindestens einmal jährlich eine Sicherheitsunterweisung in Sachen Arbeitsschutz und Unfallverhütung durchführen müssen. Mit dieser gesetzlich vorgeschriebenen Vorgabe der „Unterweisung“ wird das Ziel verfolgt, unter Berücksichtigung der Motivation und Mitarbeiterführung den Beschäftigten Wissen, Fähigkeiten und Fertigkeiten zu vermitteln. Es soll den Beschäftigten helfen, sicherer und gesundheitsgerechter ihrer Arbeit nachgehen zu können.

Vorgaben für die Unterweisung finden sich in einer Vielzahl von Gesetzen, u.a. im Arbeitsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz und in der Gefahrstoffverordnung. Durch die Vielzahl von einschlägigen Gesetzen im Rahmen der Sicherheitsunterweisung wird deutlich, dass die Vorgaben in weitreichende Themengebiete eingebunden worden sind. In der Vorschrift 1 der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) und dem Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) finden sich die maßgeblichen Grundlagen für eine Sicherheitsunterweisung.

Gemäß § 4 in der Vorschrift 1 der DGUV hat der Unternehmer die Versicherten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit, insbesondere über die mit ihrer Arbeit verbundenen Gefährdungen und die Maßnahmen zu ihrer Verhütung zu unterweisen, entsprechend § 12 Abs. 1 ArbSchG und bei einer Arbeitnehmerüberlassung entsprechend § 12 Abs. 2 ArbSchG. Dabei muss die Unterweisung erforderlichenfalls wiederholt werden, mindestens aber einmal jährlich erfolgen und dokumentiert werden. Zusätzlich hat der Unternehmer den Versicherten die für ihren Arbeitsbereich oder für ihre Tätigkeit relevanten Inhalte der geltenden Unfallverhütungsvorschriften und DGUV-Regeln sowie der einschlägigen staatlichen Vorschriften und Regelwerke in verständlicher Weise zu vermitteln.

In § 12 ArbSchG folgen weitere Erläuterungen, welche sich mit einer „Unterweisung“ beschäftigen. Nach eben genannter Norm hat der Arbeitgeber die Beschäftigten über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen zu informieren. Zudem umfasst die Unterweisung Anweisungen und Erläuterungen, die eigens auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten ausgerichtet sind. Geregelt wird ebenfalls, zu welchem Zeitpunkt eine Unterweisung der Beschäftigten erfolgen muss. Gesetzlich vorgeschrieben ist, dass die Unterweisung an die Gefährdungsbeurteilung angepasst und regelmäßig wiederholt werden muss. Auch im Falle der Arbeitnehmerüberlassung wird die Pflicht zur Unterweisung geregelt.

Bei der allgemeinen Unterweisung handelt es sich um die wiederkehrende jährliche Sicherheitsunterweisung in puncto Arbeitssicherheit. Diese umfasst Themen wie Rechte und Pflichten, Brandschutz und Erste-Hilfe. Zusätzlich zu den allgemeinen Themen sollten entsprechend auch betriebsspezifische Aspekte besprochen werden. Hierunter fällt unter anderem die Arbeit an Maschinen, die Sicherheit beim Staplerverkehr, die richtige ergonomische Einstellung von Bildschirmarbeitsplätzen und vieles mehr.

Die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes bildet die Grundlage für eine spezifische Unterweisung im Unternehmen. Die Gefährdungsbeurteilung wird für jeden Arbeitsplatz nur einmalig erstellt und ist bei Bedarf anzupassen. Eine Gefährdungsbeurteilung wird somit Arbeitsplatz- und nicht Mitarbeiterbezogen erstellt.

Die Beschäftigten sollten in der Regel Arbeitsplatz- und aufgabenbezogen unterwiesen werden, wobei die Unterweisung in verständlicher Form und Sprache durchgeführt werden sollte. In diesem Kontext ist im Unternehmen immer darauf zu achten, dass auch Beschäftigte, die schlecht oder kaum Deutsch sprechen, die Unterweisungen verstehen und im beruflichen Alltag anwenden können.

Um der Dokumentationspflicht gerecht werden zu können, sollte beachtet werden, dass ein Formblatt zur Übersicht angefertigt wird, welches sowohl Datum, Unterweisungsthema und die Unterschrift der Teilnehmer enthält.

In der Regel wird die Sicherheitsunterweisung von den Vorgesetzten durchgeführt, welche die verbindlichen Verhaltensregeln im Sinne einer Anweisung an die Beschäftigten herantragen und hierdurch ihr Fachwissen und ihre Erfahrungen weitergeben. Eine unterstützende Funktion können Betriebsärzte oder Fachkräfte für Arbeitssicherheit einnehmen.

Eine Unterweisung sollte insbesondere in nachfolgenden Fällen durchgeführt werden:

  • bei Neueinstellungen
  • bei veränderten Aufgabenbereichen
  • bei neuen Arbeitsmitteln oder Technologien bzw. Verfahren
  • zur Auffrischung
  • bei besonderen Vorkommnissen, z.B. Unfällen oder Berufskrankheiten.

Wichtig ist, dass die Unterweisung in den ersten drei genannten Fällen vor der Aufnahme der Tätigkeit geschieht. Im letzten Fall findet eine nachträgliche Unterweisung statt, die die speziellen Ereignisse aufgreift und berücksichtigt.

Neben der gesetzlichen Verpflichtung gibt es aber noch weitere gute Gründe bzw. Vorteile, die für eine regelmäßige und adäquate Unterweisung sprechen:

  • störungsfreiere Betriebsabläufe
  • größere Arbeitszufriedenheit
  • sicherere Arbeitsplätze
  • Sicherstellung der Compliance
  • dauerhafte Qualitätssicherung
  • verantwortungsvollerer Umgang mit Anlagen und Maschinen
  • Kostensenkung aufgrund geringerer Ausfallzeiten
  • Unfallvermeidung.

Neben der gesetzlichen Verpflichtung der Unternehmen auf Einhaltung der Arbeitssicherheit obliegen auch den Beschäftigten im Hinblick auf den Arbeitsschutz bestimmte Mitwirkungspflichten. Diese Mitwirkungspflichten sind in der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ geregelt und in der dazugehörigen DGUV Regel 100-001 konkretisiert.

Unternehmen sind als Arbeitgeber für die Gesundheit der Beschäftigten am Arbeitsplatz verantwortlich, sodass Unterweisungen im Rahmen der Arbeitssicherheit niemals zu wenig Aufmerksamkeit geschenkt werden sollte.

Essenz

  • gesetzliche Verpflichtung zur jährlichen Unterweisung inkl. Dokumentation
  • Vorgaben für die Unterweisung finden sich in einer Vielzahl von Gesetzen, wie beispielsweise im Arbeitsschutzgesetz, Jugendarbeitsschutzgesetz, Mutterschutzgesetz sowie in der Gefahrstoffverordnung
  • die Gefährdungsbeurteilung des jeweiligen Arbeitsplatzes bildet die Grundlage für eine spezifische Unterweisung im Unternehmen
  • Beschäftigte sollten in der Regel Arbeitsplatz- und aufgabenbezogen unterwiesen werden
  • Beschäftigten obliegen Mitwirkungspflichten