Kurzarbeitergeld: Corona-Leitfaden für Unternehmer

Kurzarbeitergeld: Corona-Leitfaden für Unternehmer

In unserer Serie „Corona-Leitfaden für Unternehmen“ klären wir Fragen zu brisanten Themen im Zusammenhang mit der Covid19-Pandemie. Bitte beachten Sie, dass diese Hinweise allgemein gehalten sind und keine Rechtsberatung im Einzelfall ersetzen können!

KURZARBEITERGELD

a. Kann ich für meinen Betrieb in der aktuellen Lage Kurzarbeitergeld beantragen?

In der Regel ja: Betriebseinschränkungen oder -schließungen aufgrund der Covid19-Pandemie berechtigen grundsätzlich dazu, Kurzarbeitergeld zu beantragen. Es kommt nicht darauf an, ob das Virus nur mittelbar dafür verantwortlich ist (z.B.: Betrieb darf fortbetrieben werden, aber Aufträge brechen weg) oder ob unmittelbar deshalb eine Schließung behördlich angeordnet wurde. Um Kurzarbeitergeld zu beantragen, müssen zwar noch weitere Voraussetzungen vorliegen (siehe hierzu die FAQ der Bundesagentur für Arbeit unter https://www.arbeitsagentur.de/news/corona-virus-informationen-fuer-unternehmen-zum-kurzarbeitergeld), die aber in der Regel gegeben sein dürften.

b. Wie wird Kurzarbeit eingeführt und was ist zu beachten?

Wenn es einen Betriebsrat gibt, muss dieser gem. § 87 Abs. 1 Nr. 3 Betriebsverfassungsgesetz beteiligt werden. Kurzarbeit kann dann im Wege einer Betriebsvereinbarung eingeführt werden.

Besteht kein Betriebsrat, muss geprüft werden, ob die Einführung von Kurzarbeit möglich ist: Soweit ein Tarifvertrag gilt, müsste dieser Kurzarbeit zulassen. Soweit kein Tarifvertrag gilt, müsste der Arbeitsvertrag entsprechende Kurzarbeitsklauseln enthalten. Fehlen derartige Klauseln, müsste Kurzarbeit individuell vertraglich mit den Arbeitnehmern vereinbart werden. Hierzu können Mitarbeiter nicht gezwungen werden, es sollte aber hilfreich sein, darauf hinzuweisen, dass anderenfalls betriebsbedingte (Änderungs-)Kündigungen ausgesprochen werden müssen.

c. Kann Kurzarbeitergeld auch beantragt werden, wenn der Betrieb vollständig geschlossen wird?

Ja, auch „Kurzarbeit Null“ ist möglich, d.h. die vorübergehende Absenkung der betriebsüblichen Arbeitszeit auf null Wochenstunden. Auf diese Weise ist Kurzarbeitergeld auch bei behördlichen Betriebsschließungen möglich. 

d. Übernimmt der Staat bei Kurzarbeit die Sozialversicherungsbeiträge?

Zumindest für Kurzarbeit aufgrund von Covid19 erstattet der Staat die Sozialversicherungsbeiträge für alle ausgefallenen Arbeitsstunden (also die Arbeitsstunden, die im Vergleich zum Normalzustand nicht geleistet werden). Der Staat übernimmt die Beiträge aber nicht im Voraus – das heißt, dass der Arbeitgeber zunächst die vollen, ungekürzten Beiträge (AG- und AN-Anteile) an die Sozialversicherungen abführen muss und diese erst im Nachgang vom Staat erstattet bekommt.

e. Welche Arbeitnehmer können Kurzarbeitergeld bekommen?

Nur versicherungspflichtig beschäftigte Mitarbeiter können Kurzarbeitergeld erhalten. Nicht anspruchsberechtigt sind daher insbesondere geringfügig Beschäftigte (450-Euro-Jobber) und studentische Hilfskräfte. Ebenso wenig können Mitarbeiter Kurzarbeitergeld beziehen, denen eine Kündigung bereits ausgesprochen wurde, deren Arbeitsverhältnis aber momentan noch fortbesteht.

Auszubildende haben in jedem Fall sechs Wochen lang Anspruch auf das volle Auszubildendengehalt (§ 19 Abs. 1 Nr. 2 BBiG). Danach kann auch für sie Kurzarbeitergeld beantragt werden, aber nur ausnahmsweise, wenn und solange die Ausbildung (z.B. durch einen geänderten Ausbildungsplan) nicht in vollem Umfang weitergeführt werden kann. Der ausbilden-de Betrieb muss zunächst alles Zumutbare unternehmen, um die Ausbildung fortführen zu können.

f. Wie verhält sich das Kurzarbeitergeld zur Entgeltfortzahlung?

Entscheidend ist, was zuerst vorliegt: Ist ein Mitarbeiter bereits arbeitsunfähig erkrankt, wenn Kurzarbeit eingeführt wird, so behält er seinen Anspruch aus § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz und erhält solange kein Kurzarbeitergeld. Erkrankt ein Mitarbeiter nach Einführung der Kurzarbeit, so erhält er bis zu sechs Wochen Arbeitsunfähigkeit Kurzarbeitergeld gezahlt; ein Anspruch nach § 3 Entgeltfortzahlungsgesetz besteht dann nicht.